



ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Vermiet-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der JAHNCKES Messebau GmbH & Co KG § 1 Geltungsbereich Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle unsere Lieferungen und Leistungen, für unsere Angebote und Auftragsbestätigungen ausschließlich Gültigkeit. Sie schließen abweichende Bedingungen des Auftraggebers aus.
Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsleitung.
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§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle unsere Lieferungen und Leistungen, für unsere Angebote und Auftragsbestätigungen ausschließlich Gültigkeit. Sie schließen abweichende Bedingungen des Auftraggebers aus. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsleitung.
§ 2 Angebot, Auftragsannahme, Leistungsumfang
Die in unseren Angeboten genannten Preise sind freibleibend und frei widerruflich bis zur Auftragserteilung und beziehen sich, sofern nicht anders deklariert, auf die Anmietung eines Messestandes. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben etc. enthalten lediglich Annäherungswerte, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Bei Entwürfen, Plänen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Alle Liefergegenstände bleiben bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher gegen den Kunden gerichteter Forderungen unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurück zu verlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist unser Geschäftssitz.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Die ausgewiesenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer und gelten für die Dauer der Messe bzw. Veranstaltung. Die Rechnungssumme ist wie folgt zur Zahlung fällig: 50 % bei Auftragserteilung und 50 % nach Standübergabe mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen. Der Abzug von Skonto ist ausgeschlossen. Bei Überschreitungen von Zahlungsfristen berechnen wir Mindestzinsen gem. den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite.
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
Alle Bestellungen bedürfen - soweit nicht telefonisch anders vereinbart- der Schriftform. Der Kunde erhält nach Eingang der Bestellung innerhalb einer Woche eine schriftliche Auftragsbestätigung. Zusatzaufträge und/oder Änderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
§ 5 Stornierung durch den Kunden
Der Kunde hat das Recht, schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, wenn später als 30 Werktage vor Messebeginn storniert wird 60 % der Auftragssumme, wenn später als 14 Werktage vor Messebeginn storniert wird 80 %, wenn später als 5 Werktage vor Messebeginn storniert wird 100 % der Auftragssumme als Schadenersatz an die JAHNCKES Messeservice GmbH & Co KG zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der JAHNCKES Messeservice GmbH & Co KG maßgeblich. Alle Leistungen und Arbeiten die beauftragt sind und bis zum Zeitpunkt der Stornierung erbracht wurden, werden vollumfänglich in Rechnung gestellt. Stornokosten, die aus Reservierungen von Hotels, Personal oder Dienstleistungen Dritter entstehen, werden zu 100% an den Kunden weitergegeben. Die Stornierungsrichtlinien gelten auch im Falle einer Stornierung aufgrund höherer Gewalt und unter Vorbehalt einer nationalen gesetzlichen Regelung.
§ 6 Liefer- und Montagezeit, Transporte
Die von uns angegebenen Fristen für Montage- und Demontagearbeiten sind annähernd, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Wenn Verzögerungen eintreten, muss uns der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Wir behalten uns vor, kleinere Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Ausstellung auszuführen, soweit dadurch die Inbetriebnahme des Standes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von JAHNCKES Messeservice GmbH & Co KG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftragebbers - insbesondere die Zahlung der ersten Rate vor Aufbaubeginn - voraus. Sollten diese Verpflichtungen nicht erfüllt sein, kann JAHNCKES Messeservice GmbH & Co KG vom Vertrag zurücktreten. Höhere Gewalt, Streik, Transportverzüge, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Arbeiterausstände oder Aussperrungen, Mängel oder verspätete Lieferung von Rohmaterialien oder Halbfabrikaten, Mobilmachung und Krieg, Energieverknappung, Epidemien und dergleichen entbinden uns von der Einhaltung der Montagezeit. Wir weisen darauf hin, dass es unserer Firma laut den Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSP) nicht erlaubt ist, speditionsübliche Geschäfte, wie z. B. Transporte von kundeneigenen Materialien, durchzuführen.
§ 6a Einlagerung
Grundsätzlich werden keine Gegenstände des Auftraggebers eingelagert. Sofern eine Einlagerung im Einzelfall gewünscht ist, setzt dies voraus, dass ein entsprechender schriftlicher Auftrag erteilt und bestätigt wurde. Für die eingelagerten Gegenstände haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Versicherungen egal welcher Art schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Rechnung des Auftraggebers ab. Für die Dauer der Einlagerung (gilt auch bei kostenfreier Einlagerung durch die JAHNCKES Messeservice GmbH & Co KG) wird der Kunde eine Versicherung gegen die Risiken eines Feuer-, Sturm-, Elementar- oder Wasserschadens sowie gegen das Risiko eines Diebstahl- oder Vandalismusschadens für sein Eigentum abschließen. Hinweis: Der Einlagerer (Kunde) kann unter Umständen über seine bestehende Geschäftsinhaltsversicherung durch eine Erweiterung des Deckungsbausteines „Außenversicherung“ eingelagerte Messestände mitversichern.
§ 6b Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 7 Abnahme/Übergabe
Der Messestand gilt als angenommen, wenn entweder eine ordnungsgemäße Übergabe des Messestandes oder die Nutzung durch den Kunden ohne Übergabe stattgefunden hat.
§ 8 Mängel
Mit der abgeschlossenen Übergabe des Messestandes gilt die Leistung als erbracht. Mängelrügen müssen sofort bei uns eingehen. Als Mängel nicht anzusehen sind: natürliche Abnutzung, fehlerhafte Aufstellung oder Montage des Kunden oder Dritter, unsachgemäße Beanspruchung bzw. Belastung und sonstige Einflüsse aller Art, sofern diese nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.
§ 9 Vermietung
Die von JAHNCKES Messeservice GmbH & Co KG gelieferten und/oder montierten Mietsachen sind durch den Kunden pfleglich zu behandeln. Mietsachen werden nur für den vereinbarten Zweck und nur für die Dauer der Mietzeit zur Verfügung gestellt. Während der Mietdauer - ab Abnahme bis zur Rückgabe bzw. Abbaubeginn - trägt der Kunde die Gefahr für Beschädigung und Verlust und hat die nötigen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Die Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Der Kunde hat sich bei Übergabe der Mietsache vom ordnungsgemäßen Zustand, der Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit zu überzeugen.
§ 10 Datenschutz
Die JAHNCKES Messeservice GmbH & Co KG sieht die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten als sehr wichtig an und hat die Datenschutzrichtlinie eingeführt, die eingesehen werden kann unter https://www.jahnckes-messeservice.de/impressum
§ 11 Haftung
JAHNCKES Messeservice GmbH & Co KG haftet nicht im Falle der Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter sowie von Subauftragnehmern, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Soweit JAHNCKES Messeservice GmbH & Co KG auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die JAHNCKES Messeservice GmbH & Co KG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Gegenstandes typischer Weise zu erwarten sind. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden am Leib, der Gesundheit oder dem Körper beziehungsweise der körperlichen Unversehrtheit des Kunden oder des von ihm Beauftragten. Soweit JAHNCKES Messeservice GmbH & Co KG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Für vom Kunden übergebenes Material (Exponate, Werbematerial und sonstige technische Geräte) wird nicht gehaftet.
§ 12 Rücktrittsrecht
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere höherer Gewalt, welche sich auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
§ 13 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder zur Unwirksamkeit sämtlicher vorstehender Bestimmungen. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken die rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verwender und dem Auftraggeber ist Pinneberg. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Beziehungen zwischen JAHNCKES Messeservice GmbH & Co KG und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Horst, Januar 2026
ALLGEMEINE EINKAUFS- UND ANMIETBEDINGUNGEN - für Rechtsverhältnisse mit Zulieferern
I. Allgemeines
Wir führen Aufträge für Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen aus. Ganz wesentlicher Bestandteil der Aufträge ist die absolut fristgerechte Erbringung der Leistungen, da jede Verzögerung zu erheblichen Schäden führen kann und insbesondere die termingerechte Eröffnung der Veranstaltung bzw. Ausstellung unseres Kunden gefährdet. Alle von uns angegebenen Termine sind somit Fix-Liefertermine. In gleichem Maße ist auch die qualitätsgerechte Durchführung der Veranstaltungen sicherzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und des Erfordernisses, eine frist- und qualitätsgerechte Ausstellung des Kunden zu garantieren, regeln nachfolgende Bedingungen ergänzend zu den Regelungen im Vertrag/Auftrag die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer/Lieferanten.
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II. Vertragsgrundlagen
1. Für alle Lieferungen und Leistungen, auch bei mietweiser Überlassung, gelten ausschließlich diese Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsverbindungen mit dem Lieferanten/Auftragnehmer, unabhängig davon, ob im Einzelfall bei nachfolgenden Aufträgen hierauf Bezug genommen wird. Die vorbehaltslose Übergabe der Waren oder Leistungen gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten/Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers/Lieferanten dessen Leistung vorbehaltlos annehmen.
3. Voraussetzung für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten/Auftragnehmer ist dessen Kreditwürdigkeit. Hat der Lieferant/Auftragnehmer über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt worden, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
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III. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt regelmäßig mit dem Zugang unserer Bestellung/Auftragserteilung zustande. Wir sind berechtigt, bis 6 Werktage nach Zugang der Bestellung/Auftragserteilung Fehler in der Bestellung/Auftragserteilung zu korrigieren oder Aufträge zu stornieren, ohne dass der Lieferant/Auftragnehmer hieraus Rechte ableiten kann.
IV. Vertragsinhalt
Maßgebend sind der Auftrag/Bestellung sowie das entsprechende Angebot des Lieferanten/Auftragnehmers. Abweichungen in der Auftragsbestätigung des Lieferanten/ Auftragnehmers, denen wir nicht ausdrücklich zugestimmt haben, sind unbeachtlich, und zwar auch dann, wenn der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Die Wirkungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens des Lieferanten/Auftragnehmers sind ausgeschlossen, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
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V. Angebot und Preise
Aufgrund der unter Ziffer I dargelegten Besonderheiten gelten alle Angebote des Lieferanten/Auftragnehmers als verbindlich und zwar auch dann, wenn sie als freibleibend bezeichnet werden. Der Preis wird vom Lieferant/Auftragnehmer bis zur Beendigung des jeweiligen Auftrages bzw. der Veranstaltung garantiert. Preiserhöhungen sind ausgeschlossen.
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VI. Fracht und Verpackung
1. Alle Lieferungen erfolgen „Frei Haus“ an die von uns genannte Lieferadresse und an von uns autorisierte Personen auf den Messestand bzw. an den Veranstaltungsort.
2. Mehrkosten, die durch beschleunigte Beförderung zur Einhaltung mit ihm vereinbarter Liefertermine entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers.
3. Alle sonstigen Neben- und Verpackungskosten trägt der Lieferant/Auftragnehmer. Dies gilt auch für Produkte, die eine besondere Versandart und/oder Verpackung erfordern sowie für erforderliche Warenrücksendungen an den Lieferanten. Wir sind zur Rücksendung in der Originalverpackung nicht verpflichtet.
4. Bei unsachgemäßer Verpackung und/oder Versendung sind wir berechtigt, dem Lieferanten/Auftragnehmer den dadurch verursachten Schaden, insbesondere einen höheren Bearbeitungs-aufwand, in Rechnung zu stellen.
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VII. Gefahrtragung
1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, liegt das Transportrisiko, d.h. die Gefahr eines Verlustes bzw. einer Beschädigung der Ware während der Beförderung, beim Lieferanten/Auftragnehmer. Erst mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Waren des Lieferanten/Auftragnehmers an uns oder einen von uns benannten Dritten, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung auf uns über.
2. Die Ware gilt nur dann als ordnungsgemäß übergeben, wenn der benannte Empfänger oder dessen bevollmächtigter Vertreter den Lieferschein vorbehaltslos unterzeichnet hat. Beschädigte Ware oder beschädigte Verpackung berechtigen zum Vorbehalt und/oder zur Zurückweisung.
3. Wird zunächst ordnungsgemäß angenommene Ware an den Lieferanten /Auftragnehmer zurückgesandt, z. B. wegen Fehlerhaftigkeit, geht die Gefahr mit dem Verlassen des Lagers/der Versandstelle auf den Lieferanten/Auftragnehmer über.
​VIII. Lieferzeit/Lieferverzug
1. Liefertermine sind aufgrund der unter Ziffer I dargelegten Besonderheiten absolut verbindlich und unbedingt einzuhalten und gelten stets als Fixtermin. Der Lieferant/Auftragnehmer garantiert die Einhaltung der Termine.
2. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Lieferung bis 14:00 Uhr am Vortag der Anlieferung anzuzeigen. Andernfalls wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Ware umgehend abgeladen und übergeben werden kann.
3. Der Lieferant/Auftragnehmer übernimmt die absolute Beschaffungspflicht für die zu beliefernden Waren.
4. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
5. Ist der Lieferant/Auftragnehmer in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 24 Stunden vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz für Mehrkosten zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten/Auftragnehmer das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
6. Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Aus Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden von uns nicht akzeptiert, auch wenn wir der Teillieferung zu-gestimmt haben.
7. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Papieren und Lieferscheinen immer die Bestellnummer, Projekt- und AG-Nummer anzugeben. Jeder Lieferung muss ein Lieferschein beigefügt wer-den. Für Folgen aus einem entsprechenden Versäumnis ist der Lieferant/Auftragnehmer verantwortlich. Verzögerungen in der Bearbeitung sind in einem solchen Fall von uns nicht zu vertreten.
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IX. Mängelrügen/Beanstandungen
1. Eine Untersuchungspflicht für Waren, insbesondere wenn deren Verpackung nicht beschädigt ist, besteht für uns nicht. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Beschädigung der Verpackung bei Anlieferung erkennbar war. Jede Mängelrüge gilt als rechtzeitig. Auf die Rechte aus § 377 HGB hinsichtlich der unverzüglichen Untersuchungs- und Rügeverpflichtung verzichtet der Lieferant/Auftragnehmer.
2. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, mangelhafte Ware zu Lasten und auf Kosten des Lieferanten/Auftragnehmers an diesen zurückzusenden.
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X. Garantie/Gewährleistung
1. Der Lieferant/Auftragnehmer gewährt eine selbständige Garantie für die Mangelfreiheit aller von ihm gelieferten Produkte mindestens bis zum Ende der entsprechenden Veranstaltung.
2. Im übrigen stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl vom Lieferanten/Auftragnehmer sofortige Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache bzw. Erbringung einer mangelfreien Leistung und Neuherstellung zu fordern. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten/Auftragnehmers selbst vorzu-nehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Soweit möglich, werden wir den Lieferanten/Auftragnehmer vor Ausführung der Mangelbeseitigung unterrichten.
4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
5. Der Lieferant/Auftragnehmer sichert ausdrücklich zu, dass Ersatzteile für die von ihm gelieferten oder zu liefernden Produkte in angemessener Stückzahl mindestens bis 5 Jahre nach Vertragsschluss zur Verfügung stehen und bezogen werden können.
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XI. Warenbeschreibung/Muster
1. Der Lieferant/Auftragnehmer garantiert die in den Warenbeschreibungen (Prospekten usw.) gemachten Angaben in Bezug auf die Eigenschaften der Produkte ausdrücklich. Er garantiert, dass die gelieferte Ware in Qualität, Zusammensetzung, Form, Verarbeitung und Aufmachung der Warenbeschreibung und den vorgelegten Mustern entspricht. Die solchermaßen zugesicherten Eigenschaften gelten auch für Nachlieferungen.
2. Sollte die Ware nicht mehr der ursprünglichen Warenbeschreibung oder dem Muster entsprechend geliefert werden können, so ist die Abweichung vorher durch uns zu genehmigen. Gleiches gilt für nach Auftragsvergabe durchgeführte Konstruktionsänderungen, auch wenn diese dem Fortschritt dienen, sowie für Änderungen der Warenbeschreibung.
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​XII. Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, gerechnet ab mangelfreier Lieferung und Rechnungs-erhalt.
2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort angegebene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant/Auftragnehmer verantwortlich, sofern er nicht nach-weist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3. Zahlungsfristen sind mit der Absendung eines Zahlungsmittels oder der Erteilung eines Zahlungsauftrages erfüllt. Bei vorzeitiger Lieferung beginnen die Zahlungsfristen erst mit Ablauf der vereinbarten Lieferfrist.
4. Im Falle unseres Zahlungsverzugs können nur die gesetzlichen Zinsen in Rechnung gestellt werden. Weiterer Schadensersatz gilt als ausgeschlossen.
5. Eine vorbehaltlose Zahlung bedeutet nicht, dass wir die Lieferung/Leistung als vertragsgemäß anerkennen.
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XIII. Qualitäts- und Gütesiegel
1. Werden für die vom Lieferanten/Auftragnehmer angebotenen und gelieferten Produkte Qualitäts- und Gütesiegel verwandt, wie z.B. VDE, TÜV, GS, CE, UE, Umweltengel, Stiftung Warentext usw., so ist der Lieferant/Auftragnehmer nach Aufforderung verpflichtet, den Nachweis der rechtmäßigen Verwendung dieser Zeichen zu erbringen.
2. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, uns auf erste Aufforderung von sämtlichen Schäden und/oder Kosten freizustellen, die aus einer unberechtigten Verwendung der genannten Zeichen oder aus einer Verletzung der Nachweispflicht durch den Lieferanten/Auftragnehmer entstehen.
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XIV. Gewerbliche Schutzrechte
1. Der Lieferant/Auftragnehmer haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren mit deren Bezeichnungen und Ausstattungen uneingeschränkt vertrieben werden dürfen und insbesondere keine Rechte Dritter und gewerblichen Schutzrechte (wie z.B. Urheberrechte, Patente, Lizenzen, Nutzungsrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmuster) Dritter oder entsprechende gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Der Lieferant/Auftragnehmer überträgt uns die Nutzungsrechte ausschließlich, weltweit, inhaltlich und unbefristet für die jeweiligen Messen/Veranstaltungen mit der Befugnis zur Veränderung entsprechend den Wünschen des betreffenden Kunden.
2. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, uns von sämtlichen aus einer Verletzung Rechte Dritter und/oder solcher gewerblichen Schutzrechte entstehenden Ansprüche auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Wir sind berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten/Auftragnehmers – Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Weiter können wir den darüber hinausgehenden Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns ersetzt verlangen, sofern der Lieferant/Auftragnehmer nicht nachweist, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat.
3. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
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XV. Produkthaftung
1. Der Lieferant/Auftragnehmer steht dafür ein, dass alle von ihm angebotenen und/oder gelieferten Produkte den Normen, Richtlinien, Bestimmungen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften für den Ver-trieb und die vorgesehene Verwendung entsprechen.
2. Soweit der Lieferant/Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter insoweit auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.
3. Der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten. Entsprechende Nachweise sind auf unsere Anforderung beizubringen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
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XVI. Eigentumsvorbehalt
1. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten/Auftragnehmers werden von uns ausdrücklich nicht anerkannt.
2. Für den Fall eines einfachen Eigentumsvorbehaltes sind wir berechtigt, die Produkte des Lieferanten/Auftragnehmers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten.
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XVII. Abtretung/Aufrechnung, Zurückbehaltung
1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
2. Eine Aufrechnung durch den Lieferanten/Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen uns gegenüber erfolgen.
3. Der Lieferant/Auftragnehmer verzichtet auf sämtliche ihm etwa zustehenden Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte sowie auf die Geltendmachung von etwaigen Untersagungsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung.
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XVIII. Datenschutz/Geheimhaltungspflicht
1. Alle nach unseren Angaben, Zeichnungen oder Modellen angefertigten Waren und Arbeitsergebnisse dürfen ohne unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis Dritten weder überlassen noch zugänglich gemacht und auch nicht zu Werbezwecken in Prospekten und Veröffentlichungen etc. widergegeben werden. Zeichnungen und Bildmaterial bleiben unser geistiges Eigentum. Sie werden dem Lieferanten/Auftragnehmer als Vorlage gem. § 18 UWG anvertraut. Die Verwertung, Vervielfältigung und/oder Weitergabe von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten, Text-teilen, Zeichnungen und Bildmaterial an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
2. Von uns entwickelte Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen usw. sind und bleiben mit allen Rechten unser geistiges Eigentum. Werden sie dem Auftragnehmer/Lieferanten übergeben, so sind sie ihm i. S. von § 18 UWG anvertraut. Eine Übertragung von Nutzungs- oder Verwertungsrechten über dasjenige hinaus, was zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte bestehen oder nicht.
3. Der Auftragnehmer/Lieferant verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, und zwar unabhängig davon, ob Sonderrechtsschutz besteht oder nicht, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau.
4. Unser gesamtes Know-how sowie unsere sonstigen Geschäfts- und betrieblichen Geheimnisse, von denen der Lieferant/Auftragnehmer während der Geschäftsverbindung/Auftragsausführung Kenntnis erlangt hat, sind von diesem strikt geheim zu halten und dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden. Der Auftragnehmer/Lieferant ist verpflichtet, seine Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung anzuhalten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung einer Geschäftsbeziehung weiter.
5. Wir bedienen uns der elektronischen Datenverarbeitung und speichern zu diesem Zweck die personen- und geschäftsbezogenen Daten des Lieferanten/Auftragnehmers im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes.
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​XIV. Schlussbestimmungen
1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Dies gilt auch für Neben- oder Ersatzverpflichtungen.
2. Gerichtsstand aus dem Vertragsverhältnis und allen damit in Zusammenhang stehenden oder daraus resultierenden Rechtsangelegenheiten ist Pinneberg. Wir haben das Recht, auch am Sitz des Lieferanten/Auftragnehmers zu klagen.
3. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten /Auftragnehmer unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Der Lieferant/Auftragnehmer erklärt sich schon jetzt damit einverstanden, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
5. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten/Auftragnehmer getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
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Horst, Januar 2026
